Steuer

Abfindung: Steuern sparen im Ausland — geht das?

Abfindung im Ausland versteuern und Steuern sparen? Warum bloßer Wegzug wegen DBA-Kausalität meist nichts bringt — mit Rechenbeispiel und Timing-Fallen.

„Zieh doch kurz nach Dubai, dann kassierst du die Abfindung steuerfrei" — der Rat, der teuer wird

Du hast die Nachricht bekommen: Dein Arbeitsverhältnis endet, dafür gibt es eine Abfindung. Vielleicht 120.000 Euro, vielleicht 300.000. Und noch bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, meldet sich der gut gemeinte Rat aus dem Freundeskreis: „Melde dich für ein paar Monate ins Ausland ab, dann bleibt die Summe komplett bei dir." Der Gedanke ist verlockend — und in den meisten Fällen ist er schlicht falsch.

Dieser Beitrag klärt, ob und wie du auf deiner Abfindung im Ausland Steuern sparen kannst. Nach dem Lesen weißt du, welche drei Regeln zusammenspielen, wann ein Wegzug tatsächlich etwas bringt und wann er dich sogar schlechter stellt — und du kannst mit einem konkreten Rechenbeispiel abschätzen, um welche Beträge es bei dir geht. Der teuerste Fehler passiert dabei nicht bei der Wahl des Ziellandes, sondern bei einem einzigen Datum: dem Tag der Auszahlung. Dazu gleich mehr.


TL;DR — das Wichtigste in vier Sätzen Seit 2017 behandelt Deutschland eine Abfindung über § 50d Abs. 12 EStG als nachträglichen Lohn für deine frühere Tätigkeit — das Besteuerungsrecht bleibt also dort, wo du gearbeitet hast, nicht dort, wo du gerade wohnst. Wer seine gesamte Laufbahn in Deutschland tätig war, spart durch bloßen Wegzug meist nichts, weil das „Kausalitätsprinzip" die Steuer im Inland festhält. Echte Ersparnis gibt es nur in engen Konstellationen: wenn die zugrunde liegende Arbeit tatsächlich im Ausland ausgeübt wurde oder ein spezielles DBA das Recht dem Wohnsitzstaat zuweist. Die größte legale Stellschraube für die meisten ist nicht das Land, sondern das Timing — der Zeitpunkt des Zuflusses und die Fünftelregelung.


Kann man auf eine Abfindung im Ausland Steuern sparen?

Selten, und nur unter engen Bedingungen. Seit 2017 gilt eine Abfindung nach § 50d Abs. 12 EStG für Abkommenszwecke als „für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt". Das Besteuerungsrecht folgt damit dem Ort, an dem du gearbeitet hast — nicht deinem neuen Wohnsitz. Wer in Deutschland tätig war, spart durch reinen Wegzug in aller Regel nichts.

Diese Antwort enttäuscht viele, die auf ein einfaches Steuersparmodell gehofft haben. Sie ist aber die Grundlage für jede seriöse Planung — und sie eröffnet zugleich die Frage, wo die verbleibenden Spielräume tatsächlich liegen. Um beides zu verstehen, lohnt der Blick auf drei Regeln, die bei jeder Abfindung mit Auslandsbezug ineinandergreifen.


Das Fundament: drei Regeln, die zusammenspielen

Vor dem Hintergrund unzähliger Halbwahrheiten in Auswanderer-Foren lohnt es, die Mechanik sauber zu trennen. Ob und wo deine Abfindung besteuert wird, entscheidet sich nicht an einer einzigen Vorschrift, sondern am Zusammenspiel von drei Ebenen: dem Zeitpunkt der Besteuerung, dem zwischenstaatlichen Besteuerungsrecht und der innerdeutschen Tarifermäßigung.

Regel 1: Das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) — es zählt der Tag der Zahlung

Eine Abfindung wird in dem Jahr besteuert, in dem sie dir zufließt, also tatsächlich ausgezahlt wird (§ 11 Abs. 1 EStG). Dieser scheinbar technische Satz ist der Dreh- und Angelpunkt für jede Auslandsüberlegung. Denn solange du im Zuflussjahr noch deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast (§ 8 und § 9 AO), bist du hier unbeschränkt steuerpflichtig — und das bedeutet Welteinkommensprinzip: Deutschland greift auf dein weltweites Einkommen zu, inklusive der Abfindung, unabhängig davon, wohin du kurz darauf ziehst.

Daraus folgt eine harte Konsequenz: Wer die Abfindung noch als in Deutschland Ansässiger erhält und erst danach auswandert, hat die steuerliche Weiche längst gestellt, bevor der Umzugswagen rollt. Die Frage nach Abfindung, Auszahlung, Timing und Wohnsitz ist deshalb keine Nebensache, sondern die erste, die du klären musst. Wie du deinen Wohnsitz sauber und nachweisbar aufgibst, ist ein eigenes Thema für sich — die Details dazu findest du im Beitrag zum Abmelden aus Deutschland und die Steuer.

Regel 2: Das Besteuerungsrecht nach DBA — und der Bruch von 2017

Angenommen, du hast alles richtig gemacht: Der Wohnsitz ist vor dem Zufluss echt ins Ausland verlagert, du bist in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Jetzt entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welcher Staat besteuern darf. Und genau hier zerplatzt der Traum von der steuerfreien Abfindung für die meisten.

Bis 2016 gab es eine reale Lücke. Der Bundesfinanzhof hatte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Abfindung kein Entgelt für eine konkrete frühere Tätigkeit sei, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (unter anderem BFH-Urteil vom 10.06.2015, I R 79/13). Folge: Nach dem Wortlaut vieler Abkommen durfte nur der Ansässigkeitsstaat besteuern. Wer also vor der Auszahlung ins Ausland zog, konnte tatsächlich „weiße Einkünfte" erzielen — in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig, im Zielland oft ebenfalls nicht. Diese Konstellation ist der Ursprung der Legende von der steuerfreien Abfindung im Ausland.

Zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber diese Lücke mit dem BEPS-Umsetzungsgesetz geschlossen. Der neue § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG ordnet an: „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt." Übersetzt heißt das: Die Abfindung wird dem Ort der früheren Arbeit zugeordnet — dem sogenannten Kausalitätsprinzip. Hast du in Deutschland gearbeitet, bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, auch wenn du längst am Strand von Zypern sitzt.

Zwei Einschränkungen sind wichtig, weil sie in der Praxis über bares Geld entscheiden. Erstens: § 50d Abs. 12 Satz 2 EStG lässt eine abweichende, ausdrücklich Abfindungen betreffende DBA-Regelung vorgehen. Einige Abkommen — etwa mit der Schweiz, Österreich, Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden — enthalten über Konsultationsvereinbarungen genau solche Sonderregeln, die das Besteuerungsrecht teils dem Wohnsitzstaat zuweisen. Zweitens: Die Finanzverwaltung hat die praktische Handhabung im BMF-Schreiben vom 12.12.2023 zur „steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" konkretisiert; danach ist der Arbeitslohn — und damit auch die Abfindung — nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort aufzuteilen. Welches Abkommen für dein Zielland was regelt, ist alles andere als trivial; einen Überblick über die Systematik gibt der Beitrag zum Doppelbesteuerungsabkommen.

Genau an dieser Stelle scheitern die meisten im Alleingang: Sie lesen einen Forenbeitrag über ein Land, übertragen ihn auf ihr eigenes DBA — und übersehen die Sonderklausel, die alles kippt. Statt dich 20 Stunden durch Abkommenstexte und Konsultationsvereinbarungen zu arbeiten, klären wir im Strategiegespräch in 20 Minuten, welches Regime auf deine konkrete Konstellation zutrifft.

Regel 3: Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) — und was sich 2025 geändert hat

Bleibt Deutschland besteuerungsberechtigt, kommt die dritte Ebene ins Spiel: die Tarifermäßigung. Eine Abfindung ist eine „Entschädigung" im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und zählt damit zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG. Für diese greift auf Antrag die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG.

Ihr Mechanismus ist elegant und im Gesetz präzise formuliert: Die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer beträgt „das Fünffache des Unterschiedsbetrags" zwischen der Steuer auf das übrige Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung und der Steuer auf das übrige Einkommen allein. Vereinfacht: Man tut so, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt, berechnet die Mehrsteuer für ein Fünftel und multipliziert sie mit fünf. Das mildert die Progression — allerdings nur, solange dein übriges Einkommen niedrig ist. Wer ohnehin schon den Spitzensteuersatz zahlt, hat von der Fünftelregelung praktisch nichts, weil dann auch das „eine Fünftel" bereits mit 42 Prozent belastet wird. Diese Abhängigkeit ist der Grund, warum die ehrliche Abwägung oft nicht Fünftelregelung gegen Auswandern lautet, sondern Timing plus Fünftelregelung.

Zwei Punkte solltest du zusätzlich kennen. Erstens verlangt § 34 EStG eine „Zusammenballung": Die Abfindung muss grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen; wird sie über zwei Jahre gestückelt, kann die Ermäßigung ganz entfallen. Zweitens hat sich zum 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz die Abwicklung geändert. Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung seither nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug an; er behält also zunächst die volle Lohnsteuer ein. Die Ermäßigung holst du dir wie bisher über die Einkommensteuer-Veranlagung, also die Steuererklärung, zurück — du musst nur auf die Erstattung warten. Ein reiner Liquiditätseffekt, aber einer, der viele überrascht.

Am Rande, weil es oft verwechselt wird: Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sozialversicherungsfrei — es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Es geht ausschließlich um die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.


Rechenbeispiel: 200.000 Euro Abfindung — Deutschland gegen Ausland

Theorie wird greifbar an Zahlen. Nimm eine Abfindung von 200.000 Euro und drei Wege, sie zu versteuern. Die Werte sind gerundet, illustrativ und auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 gerechnet (Grundfreibetrag 12.348 Euro, Spitzensteuersatz 42 Prozent ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen), ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Szenario 1 — Deutschland, Fünftelregelung, kein weiteres Einkommen im Zuflussjahr. Du lässt dir die Abfindung in ein Jahr auszahlen, in dem du sonst kaum Einkommen hast — etwa im Januar nach dem Ausscheiden. Das übrige zu versteuernde Einkommen liegt bei rund 0 Euro. Die Steuer auf ein Fünftel (40.000 Euro) beträgt etwa 7.320 Euro; mal fünf ergibt das rund 36.600 Euro Steuer — eine effektive Belastung von nur 18,3 Prozent.

Szenario 2 — Deutschland, aber hohes weiteres Einkommen. Dieselbe Abfindung, aber du hast im selben Jahr bereits 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Jetzt landet jeder zusätzliche Euro im Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung bringt hier fast nichts mehr: Es bleiben rund 84.000 Euro Steuer, also etwa 42 Prozent. Der Unterschied zu Szenario 1 — fast 47.000 Euro — entsteht nicht durch das Land, sondern allein durch das Timing.

Szenario 3 — Wegzug ins Ausland. Hier trennt sich der Wunsch von der Realität, und zwar entlang der Frage, wo du gearbeitet hast.

Situation Wer besteuert? Rechtsgrundlage Deutsche Steuer auf 200.000 €
In DE geblieben, Fünftelregelung, kein weiteres Einkommen Deutschland § 34 EStG ~ 36.600 € (18,3 %)
In DE geblieben, hohes weiteres Einkommen Deutschland Normaltarif ~ 84.000 € (42 %)
Wegzug, aber Tätigkeit wurde in DE ausgeübt Deutschland § 50d Abs. 12 EStG ~ vergleichbar, als beschränkt Steuerpflichtiger oft ohne Fünftelvorteil → eher höher
Wegzug + Tätigkeit tatsächlich im Ausland / DBA weist Wohnsitzstaat zu Ausland DBA-Sonderregel / Art. 15 OECD-MA im Zielland, ggf. deutlich niedriger

Die entscheidende, unbequeme Erkenntnis: Für den klassischen Fall — jemand, der jahrelang in Deutschland gearbeitet hat und kurz vor der Auszahlung auswandert — bringt der Wegzug steuerlich nichts. Schlimmer noch, als beschränkt Steuerpflichtiger kannst du bestimmte tarifliche Vorteile und den vollen Grundfreibetrag verlieren, sodass die Abfindung im Ausland zu versteuern unter dem Strich teurer wird als ein klug getimtes Jahr in Deutschland. Das ist der Peak dieser Rechnung: Nicht der Ortswechsel spart, sondern der Kalender.


Wann der Wegzug wirklich spart — und wann er dich schlechter stellt

Es gibt genau drei Konstellationen, in denen ein Wegzug bei der Abfindung tatsächlich Steuern spart — und die dritte übersehen fast alle. Erstens: Ein erheblicher Teil der zugrunde liegenden Tätigkeit wurde real im Ausland ausgeübt, etwa in den letzten Jahren als Entsandter in Dubai oder Singapur. Dann darf Deutschland nach dem Kausalitätsprinzip nur den auf die inländische Arbeit entfallenden Anteil besteuern; der Auslandsanteil kann hier steuerfrei bleiben und im Zielland niedrig oder gar nicht belastet werden. Zweitens: Dein Zielland hat ein DBA mit einer ausdrücklichen Abfindungsklausel, die das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist (§ 50d Abs. 12 Satz 2 EStG) — und dort ist der Steuersatz niedriger. Drittens, der übersehene Fall: Du kombinierst einen sauberen Wegzug mit einem Zielland, das für diese Einkunftsart eine echte, dauerhafte Niedrig- oder Nullbesteuerung vorsieht — und hältst dabei die deutschen Missbrauchsschranken ein.

Denn genau diese Schranken sind es, die den Wegzug bei einem Abfindung-Wegzug häufig ins Leere laufen lassen. Drei davon musst du kennen:

Zum einen greift bei rein innerdeutschem Tätigkeitsbezug ohnehin § 49 EStG in Verbindung mit § 50d Abs. 12 EStG: Der inländische Anteil bleibt beschränkt steuerpflichtig. Zum anderen können Rückfallklauseln wie § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG das Besteuerungsrecht nach Deutschland zurückholen, wenn du im Ausland nachweislich keine Steuer zahlst — die Zeit der „weißen Einkünfte" ist vorbei. Und schließlich lauert § 2 des Außensteuergesetzes (AStG): Wer als langjährig unbeschränkt Steuerpflichtiger in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, unterliegt für bis zu zehn Jahre der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Ein weit verbreiteter Irrtum verdient hier eine klare Korrektur: Die 183-Tage-Regel, die viele aus dem Entsende-Kontext kennen, hilft bei der Abfindung nicht — sie betrifft laufenden Arbeitslohn, nicht die nachträgliche Entschädigung. Ebenso wenig hat die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG etwas mit deiner Abfindung zu tun; sie betrifft ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von einem Prozent. Wer diese beiden Regelwerke in einen Topf wirft — und das passiert erstaunlich oft —, plant an der Realität vorbei. Der Unterschied zwischen einem Alleingang nach Foren-Halbwissen und einer begleiteten Struktur ist an dieser Stelle schnell fünfstellig; wer seine unternehmerische Auswanderung ganzheitlich denkt, findet den Rahmen im Beitrag als Unternehmer auswandern und Steuern.


Timing des Wohnsitzwechsels: die eigentliche Stellschraube

Aus allem Bisherigen folgt eine überraschend nüchterne Handlungslogik. Für die große Mehrheit — Angestellte und Führungskräfte mit rein deutscher Tätigkeit — ist nicht das Zielland der Hebel, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses. Wer die Auszahlung in ein Jahr mit möglichst niedrigem übrigen Einkommen legt und die Zusammenballung des § 34 EStG wahrt, kann die effektive Belastung von rund 42 auf unter 20 Prozent drücken — wie das Rechenbeispiel zeigt, ganz ohne Koffer zu packen.

Für die kleinere Gruppe mit echtem Auslandsbezug verschiebt sich die Reihenfolge der Schritte, nicht ihre Sorgfalt. Der Wohnsitz muss nachweisbar und vor dem Zufluss aufgegeben sein, sonst schlägt das Welteinkommensprinzip zu. Der Aufhebungsvertrag sollte den Auszahlungszeitpunkt bewusst regeln, statt ihn dem Zufall zu überlassen. Und die Wahl des Ziellandes entscheidet über die anwendbare DBA-Klausel — ein Land mit günstiger Abfindungsregelung ist mehr wert als eines mit niedrigem Allgemeinsteuersatz, aber ungünstigem Abkommen. Diese Kette ist fehleranfällig, weil ein einziges falsch gesetztes Datum die gesamte Struktur entwertet.


Doppelbesteuerung vermeiden: Freistellung, Anrechnung, Progressionsvorbehalt

Bleibt die Frage, die den Titel des ganzen Themenfelds trägt: Was, wenn zwei Staaten zugreifen wollen? Dafür sorgen die Methodenartikel der Abkommen (Art. 23 OECD-Musterabkommen) und das nationale Recht vor. Zwei Techniken sind gebräuchlich. Bei der Freistellungsmethode stellt der eine Staat die Einkünfte frei, behält aber unter Umständen den Progressionsvorbehalt — die freigestellten Einkünfte erhöhen dann nur den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei der Anrechnungsmethode besteuern beide, doch der Wohnsitzstaat rechnet die im Ausland gezahlte Steuer an.

Für deine Abfindung bedeutet das konkret: Darf Deutschland als früherer Tätigkeitsstaat besteuern und wohnst du im Ausland, muss dein Wohnsitzstaat die Doppelbelastung vermeiden — je nach Abkommen durch Freistellung oder Anrechnung. Darf umgekehrt das Ausland besteuern, ist der Betrag in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtiger nicht mehr steuerbar; die erwähnten Rückfallklauseln greifen nur, wenn im Ausland real keine Steuer anfällt. Eine echte Doppelbesteuerung droht praktisch nur bei Qualifikationskonflikten — wenn beide Staaten die Zahlung unterschiedlich einordnen. Genau deshalb ist die saubere Dokumentation, welcher Teil der Abfindung auf welche Tätigkeitszeit und welchen Ort entfällt, kein bürokratischer Luxus, sondern deine Versicherung gegen eine doppelte Rechnung.


Dein nächster Schritt

Wenn du bis hierhin gelesen hast, dann steht bei dir wahrscheinlich eine konkrete Summe im Raum — und die leise Sorge, bei einer der drei Ebenen einen teuren Fehler zu machen. Diese Sorge ist berechtigt. Denn die eine Entscheidung, die sich später nicht mehr korrigieren lässt, ist der Auszahlungszeitpunkt. Ist die Abfindung erst einmal im falschen Jahr oder als noch in Deutschland Ansässiger zugeflossen, ist die steuerlich beste Variante unwiderruflich verpasst — kein Steuerberater der Welt dreht das Zuflussdatum zurück.

Wir haben zahlreiche Auswanderungen und Ausscheidenssituationen begleitet und dabei immer wieder erlebt, wie viel Geld an einem einzigen, früh gesetzten Datum hängt. Der Unterschied zwischen „ich habe es irgendwie geregelt" und „ich habe es vor der Unterschrift geplant" beträgt bei einer sechsstelligen Abfindung nicht selten den Gegenwert eines Kleinwagens — jedes Jahr, in dem man zu spät kommt, ist eines zu viel.

Die steuerliche Seite deiner Abfindung ist dabei nur eine von fünf Dimensionen deiner Auswanderung — neben Recht, Firmenstruktur, Finanzen und der emotionalen Vorbereitung. Im kostenlosen, unverbindlichen Strategiegespräch prüfen wir, welches DBA für dein Zielland gilt, wie du den Zufluss timest und ob sich ein Wegzug für deine Situation überhaupt rechnet — bevor die Frist läuft, nicht danach.

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Über den Autor

Daniel Huber, MBA, B.A. Insurance and Finance, ist seit 1995 Investor und begleitet als Gründer von Freiheitspilot deutschsprachige Unternehmer, Führungskräfte und Familien im internationalen Steuer- und Finanzumfeld — von der DBA-Analyse über die Firmenstruktur bis zum steueroptimierten Zeitpunkt einer Abfindung. Sein Anspruch: Auswandern nicht als Sprung ins Ungewisse, sondern als geplante, sichere Landung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Abfindung im Ausland steuerfrei?

In aller Regel nicht. Seit 2017 gilt die Abfindung nach § 50d Abs. 12 EStG als Entgelt für die frühere Tätigkeit; das Besteuerungsrecht bleibt beim Tätigkeitsstaat. Wer in Deutschland gearbeitet hat, bleibt für den inländischen Anteil steuerpflichtig — auch nach dem Wegzug. Die früheren „weißen Einkünfte" sind Geschichte.

Bringt mir ein Wegzug vor der Auszahlung überhaupt etwas?

Nur, wenn ein erheblicher Teil der zugrunde liegenden Arbeit tatsächlich im Ausland ausgeübt wurde oder das DBA deines Ziellandes das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Bei rein deutscher Tätigkeit spart der Wegzug meist nichts und kann als beschränkte Steuerpflicht sogar teurer werden. Entscheidend ist immer der Zufluss vor Aufgabe des Wohnsitzes.

Fünftelregelung oder auswandern — was ist günstiger?

Für die meisten mit deutscher Tätigkeit gewinnt die Fünftelregelung, kombiniert mit gutem Timing. Wird die Abfindung in ein Jahr mit niedrigem übrigem Einkommen gelegt, sinkt die effektive Belastung deutlich — im Beispiel von 42 auf unter 20 Prozent. Ein bloßer Wegzug bringt bei inländischer Tätigkeit dagegen keinen vergleichbaren Vorteil.

Was hat sich 2025 bei der Fünftelregelung geändert?

Seit dem 1. Januar 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug an (Wachstumschancengesetz). Der Arbeitgeber behält zunächst die volle Lohnsteuer ein; die Ermäßigung nach § 34 EStG holst du dir über die Einkommensteuererklärung zurück. Materiell bleibt die Regelung erhalten, es ist nur ein Liquiditätsnachteil bis zur Veranlagung.

Wann muss die Abfindung ausgezahlt werden, damit das Timing passt?

Der Zufluss (§ 11 EStG) sollte in einem Jahr mit möglichst niedrigem übrigem Einkommen liegen und in einem einzigen Kalenderjahr zusammengeballt sein (§ 34 EStG). Bei geplantem Wegzug muss der Wohnsitz nachweisbar vor dem Zufluss aufgegeben sein. Den Auszahlungszeitpunkt regelst du am besten ausdrücklich im Aufhebungsvertrag.

Betrifft mich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei meiner Abfindung?

Nein. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent Beteiligung, nicht Abfindungen. Für deine Abfindung sind § 50d Abs. 12 EStG, das jeweilige DBA und — bei Umzug in ein Niedrigsteuergebiet — § 2 AStG relevant. Die beiden Regelwerke werden häufig verwechselt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz — § 50d Abs. 12 EStG (Abfindung gilt als Entgelt für frühere Tätigkeit, Kausalitätsprinzip seit 2017): gesetze-im-internet.de
  2. Bundesministerium der Justiz — § 34 EStG (Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte, i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG): gesetze-im-internet.de
  3. Bundesministerium der Finanzen — BMF-Schreiben vom 12.12.2023, „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" (Aufteilung nach Tätigkeitsort): bundesfinanzministerium.de
  4. Bundesministerium der Justiz — § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet): gesetze-im-internet.de
  5. Bundesfinanzhof — Urteil vom 10.06.2015, I R 79/13 (frühere Rechtslage vor § 50d Abs. 12 EStG): bundesfinanzhof.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Besteuerung einer Abfindung mit Auslandsbezug hängt vom konkreten Doppelbesteuerungsabkommen, deinem Tätigkeitsverlauf und dem Zeitpunkt des Zuflusses ab; das jeweilige DBA und deine persönliche Situation sind im Einzelfall zu prüfen. Rechenbeispiele sind vereinfacht und gerundet. Stand: Juli 2026.

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