Seit dem Sommer 2026 kursiert in Unternehmerkreisen ein Versprechen, das nach dem üblichen Muster klingt und diesmal doch einen echten Kern hat: zwanzig Jahre ohne Einkommensteuer auf Auslandseinkünfte, dazu ein hundertprozentiger Abzug auf Dienstleistungsexporte. Anders als bei den meisten Offshore-Erzählungen lässt sich hier tatsächlich ein Gesetz benennen — und genau deshalb lohnt der genaue Blick. Denn zwischen dem, was im türkischen Amtsblatt steht, und dem, was auf Werbeseiten daraus gemacht wird, liegt ein Unterschied, der über deinen Fall entscheidet.
Vorweg die ehrliche Einordnung: Die Rechtsgrundlagen existieren. Sie sind neu, sie sind real, und sie sind für eine bestimmte Gruppe von Unternehmern außergewöhnlich attraktiv. Was in der Vermarktung regelmäßig unter den Tisch fällt, sind die Bedingungen — und die deutsche Seite, die am Ende mitentscheidet, ob von der türkischen Befreiung bei dir überhaupt etwas ankommt.
Was Gesetz 7582 tatsächlich regelt
Mit der Veröffentlichung im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete Nr. 33270) am 4. Juni 2026 ist Gesetz Nr. 7582 in Kraft getreten. Eingeführt wurde damit der wiederholte Artikel 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes (Art. Mükerrer 20/D GVK) — eine Vorschrift, die natürlichen Personen, die türkische Steueransässigkeit begründen, eine Befreiung von der türkischen Einkommensteuer auf qualifizierte Auslandseinkünfte gewährt, und zwar für einen Zeitraum von bis zu zwanzig Jahren.
Erfasst werden nach den bislang vorliegenden Darstellungen Dividenden, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen sowie Veräußerungsgewinne aus ausländischen Quellen. Maßgeblich ist dabei eine Bedingung, die in der Werbung fast nie auftaucht: In den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit darf weder ein Wohnsitz (ikametgah) in der Türkei bestanden haben noch eine türkische Steuerpflicht. Die Regelung gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ansässig werden.
Bemerkenswert ist der Zuschnitt dieser Norm. Während Portugal sein NHR-Regime verengt und Italien die Pauschalsteuer für Zuzügler angehoben hat, geht die Türkei in die Gegenrichtung — nicht mit einer Pauschale, sondern mit einer echten Befreiung auf eine klar umrissene Kategorie von Einkünften. Für jemanden, dessen Vermögen im Ausland arbeitet und dort Erträge abwirft, ist das ein struktureller Unterschied und keine Marketing-Nuance.
Gleichwohl ist an dieser Stelle eine Präzisierung angebracht, die du vor jedem weiteren Schritt klären solltest: Der persönliche Anwendungsbereich wird in den vorliegenden Quellen nicht einheitlich dargestellt. Ein Teil der türkischen Beratungsliteratur beschreibt die Norm mit Blick auf im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, andere Darstellungen formulieren staatsangehörigkeitsneutral und adressieren ausdrücklich zuziehende Unternehmer und Investoren. Wer genau unter die Befreiung fällt, ist damit die erste Frage an eine türkische Steuerberatung — nicht die letzte.
Die zweite Säule: der Abzug auf Dienstleistungsexporte
Neben der Befreiung auf privater Ebene existiert eine zweite, davon unabhängige Begünstigung auf Unternehmensebene. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. ğ des türkischen Körperschaftsteuergesetzes (KVK) können Gesellschaften, die bestimmte Dienstleistungen an im Ausland ansässige Kunden erbringen, einen Anteil dieser Erträge von der Bemessungsgrundlage abziehen. Durch Präsidialdekret Nr. 11257 wurde dieser Abzugssatz mit Wirkung zum 30. April 2026 von 80 auf 100 Prozent angehoben; anzuwenden ist er auf Erträge in Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Begünstigt ist ein abschließender Katalog von Tätigkeiten, zu dem unter anderem Architektur, Ingenieurleistungen, Design, Softwareentwicklung, medizinische Befundung, Buchhaltung, Callcenter-Dienste, Produktprüfung und Zertifizierung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenanalyse sowie Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen zählen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Die Leistung muss gegenüber nicht in der Türkei ansässigen Kunden erbracht und ausschließlich außerhalb der Türkei genutzt werden.
An dieser Stelle lohnt eine sprachliche Genauigkeit, die in Verkaufstexten regelmäßig verloren geht. Es handelt sich um einen Abzug von der Bemessungsgrundlage, nicht um eine pauschale Steuerbefreiung des Unternehmens. Erträge, die nicht unter den Katalog fallen — etwa Handelsumsätze, Vermittlungsprovisionen oder Leistungen an türkische Kunden —, bleiben regulär körperschaftsteuerpflichtig. Wer seine Umsatzstruktur nicht sauber trennt, verliert den Vorteil nicht nur teilweise, sondern riskiert eine Diskussion mit der türkischen Finanzverwaltung über die Abgrenzung insgesamt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dasselbe Dekret die Beteiligungsertragsbefreiung angefasst hat: Bei Kapitalgesellschaften sank die Mindestbeteiligungsschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. b KVK von 50 auf 20 Prozent, während der befreite Anteil von 50 auf 80 Prozent stieg. Für natürliche Personen nach Art. 22 GVK fiel die Schwelle ebenfalls auf 20 Prozent, der Befreiungsanteil blieb bei 50 Prozent. In beiden Fällen bleibt die Pflicht bestehen, die Erträge fristgerecht in die Türkei zu transferieren — eine Bedingung, die in der Praxis häufiger scheitert als die formale Beteiligungsquote.
Wer überhaupt türkischer Steueransässiger wird
Keine der beiden Begünstigungen greift, bevor die Ansässigkeit steht. Nach Art. 4 GVK gilt als in der Türkei ansässig, wer dort einen Wohnsitz (ikametgah) unterhält oder sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate im Land aufhält. Die 183-Tage-Schwelle bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr, nicht auf einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum — ein Detail, das über den Zeitpunkt des Umzugs entscheidet und in der Planung oft zu spät berücksichtigt wird.
Ansässige unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht und versteuern ihr Welteinkommen zu progressiven Sätzen zwischen 15 und 40 Prozent; nicht Ansässige werden ausschließlich mit türkischen Quelleneinkünften erfasst. Genau vor diesem Hintergrund erschließt sich die Bedeutung von Art. Mükerrer 20/D: Die Norm nimmt aus der ansonsten greifenden Welteinkommensbesteuerung eine definierte Kategorie wieder heraus. Wer umgekehrt Einkünfte aus türkischen Quellen erzielt, wird davon nicht entlastet.
Für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist zudem die Ansässigkeitsbescheinigung (mukimlik belgesi) der türkischen Finanzverwaltung das zentrale Dokument. Die Türkei unterhält Abkommen mit über achtzig Staaten; ohne diese Bescheinigung lässt sich die Abkommensberechtigung gegenüber dem bisherigen Wohnsitzstaat praktisch nicht durchsetzen.
Vier Dinge, die in der Werbung fehlen
Die erste Auslassung betrifft das Wörtchen „bis zu". Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von bis zu zwanzig Jahren angelegt und an Voraussetzungen geknüpft; sie ist kein automatischer Zustand, der mit dem Umzug eintritt und dann zwei Jahrzehnte unbesehen fortbesteht.
Die zweite betrifft die Reichweite. Befreit sind Auslandseinkünfte in der genannten Kategorie — nicht das gesamte Einkommen, nicht türkische Quelleneinkünfte und nicht automatisch jede Gewinnausschüttung aus der eigenen türkischen Gesellschaft. Wer in der Türkei operativ tätig wird und daraus Geschäftsführergehalt oder inländische Erträge bezieht, bewegt sich außerhalb der Befreiung.
Die dritte betrifft den Dienstleistungskatalog. Der hundertprozentige Abzug gilt für aufgezählte Tätigkeiten gegenüber ausländischen Kunden bei ausschließlicher Nutzung im Ausland. Ein Handelsunternehmen, ein Vermittlungsgeschäft oder eine Beratung türkischer Mandanten erfüllt diese Merkmale nicht.
Die vierte — und aus unserer Sicht wichtigste — betrifft die Rhetorik der Garantie. Wenn eine Anbieterseite „20 Jahre Garantie" auf eine steuerliche Behandlung schreibt, verspricht sie etwas, das niemand halten kann. Das hier besprochene Regime existiert seit Juni 2026. Steuerrecht ändert sich, und zwar in beide Richtungen: Dieselbe Gesetzgebungsdynamik, die diese Befreiung geschaffen hat, kann sie verengen. Seriös ist die Aussage, dass die Rechtslage heute so aussieht und dass eine Struktur so gebaut werden sollte, dass sie eine Änderung übersteht — nicht die Zusage eines Zustands bis 2046.
Die deutsche Seite entscheidet mit
Was in nahezu allen Darstellungen fehlt, ist die andere Hälfte der Rechnung. Eine türkische Befreiung nützt dir wenig, solange Deutschland dich weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Maßgeblich sind dafür nicht deine Absicht und nicht deine Abmeldebescheinigung, sondern Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO. Eine weiterhin verfügbare Wohnung in Deutschland genügt regelmäßig, um die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten — und damit greift die türkische Begünstigung ins Leere, weil das Welteinkommen weiterhin in Deutschland erfasst wird. Wie eine saubere Aufgabe des Wohnsitzes abläuft, haben wir in Abmelden aus Deutschland: Steuerliche Konsequenzen Schritt für Schritt im Detail beschrieben.
Hinzu kommt die Wegzugsbesteuerung. Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft oberhalb der maßgeblichen Beteiligungsschwelle hält, muss beim Wegzug mit einem fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 6 AStG rechnen — einer Steuer also auf einen Gewinn, den niemand realisiert hat. Für Unternehmer mit einer werthaltigen GmbH ist das erfahrungsgemäß der größte Einzelposten der gesamten Auswanderung und der Punkt, an dem Zeitplanung über sechsstellige Beträge entscheidet. Die Einzelheiten findest du in Auswandern als GmbH-Gesellschafter und in unserem Steuer-Leitfaden für Unternehmer.
Ferner sind zwei Regelungskomplexe zu prüfen, die auch nach dem Wegzug nachwirken können: die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG, die bei fortbestehender Beherrschung aus Deutschland passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zurechnen kann, sowie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, die bei Wegzug in ein niedrig besteuerndes Gebiet und fortbestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland über einen mehrjährigen Zeitraum greifen kann. Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften in deinem Fall einschlägig sind, hängt von deiner Beteiligungs- und Einkunftsstruktur ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Schließlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei, welcher Staat im Konfliktfall als Ansässigkeitsstaat gilt. Die dortigen Tie-Breaker-Kriterien — ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit — entscheiden in der Praxis häufiger über das Ergebnis als das materielle Steuerrecht beider Länder. Eine Einführung dazu findest du in unserem Guide zum Doppelbesteuerungsabkommen.
Für wen sich das rechnet — und für wen nicht
| Ausgangslage | Einschätzung |
|---|---|
| Vermögen arbeitet im Ausland, Erträge als Dividenden, Zinsen, Mieten oder Veräußerungsgewinne | Die Befreiung nach Art. Mükerrer 20/D trifft genau diese Struktur — sofern die Dreijahresbedingung erfüllt ist |
| Software, Engineering, Design oder Datenverarbeitung für ausländische Kunden | Der Abzug nach KVK 10/1-ğ passt, wenn die Leistungen ausschließlich im Ausland genutzt werden |
| Werthaltige deutsche GmbH im Bestand | Zuerst Wegzugsbesteuerung klären; ohne diese Rechnung ist jede Standortfrage verfrüht |
| Umsätze überwiegend mit deutschen oder türkischen Kunden | Weder Befreiung noch Abzug greifen zuverlässig; der Standortwechsel trägt sich steuerlich nicht von allein |
| Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt bleibt faktisch in Deutschland | Die türkischen Vorteile laufen ins Leere, solange die unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht |
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass die Türkei mit Gesetz 7582 und dem erhöhten Service-Export-Abzug ein Angebot gemacht hat, das für eine klar umrissene Gruppe von Unternehmern und Investoren erheblich sein dürfte — und für alle anderen eine teure Enttäuschung. Der Unterschied liegt nicht an der Qualität des Anbieters, sondern an deiner Einkunftsstruktur und an der deutschen Ausgangslage. Wer damit beginnt, ist auf der sicheren Seite; wer mit der Zielstruktur beginnt, baut auf Sand.
Unsere Immobilien-Route in die Türkei setzt genau hier an: Firma, Konto und Aufenthalt werden in drei Stufen sauber aufgesetzt, auf Wunsch ergänzt um einen begleiteten Immobilienkauf in der Türkei. Beglaubigungen und Apostillen, die dabei anfallen — etwa für Vollmachten oder Gründungsunterlagen —, erledigst du über unseren Partner online beim Notar, ohne dafür eigens anreisen zu müssen. Eine Steuerzahl versprechen wir für diese Route bewusst nicht — was steuerlich bei dir herauskommt, hängt von deiner Situation ab und wird im Erstgespräch geklärt, gemeinsam mit den lizenzierten Partnern auf beiden Seiten. Ein ehrliches Nein gehört dabei ausdrücklich zu den möglichen Ergebnissen.
Häufige Fragen
Ist die Türkei ab 2026 wirklich zwanzig Jahre steuerfrei?
Nicht pauschal. Befreit sind nach Art. Mükerrer 20/D GVK qualifizierte Auslandseinkünfte natürlicher Personen für einen Zeitraum von bis zu zwanzig Jahren, sofern in den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit weder Wohnsitz noch Steuerpflicht in der Türkei bestanden. Türkische Quelleneinkünfte bleiben steuerpflichtig, und die allgemeinen Sätze der Einkommensteuer liegen weiterhin zwischen 15 und 40 Prozent.
Gilt der hundertprozentige Abzug für jedes Unternehmen?
Nein. Der Abzug nach Art. 10 Abs. 1 lit. ğ KVK setzt voraus, dass die Leistung zu einem aufgezählten Katalog gehört — etwa Software, Ingenieurleistungen, Design, Datenverarbeitung, Bildung oder Gesundheit —, gegenüber nicht in der Türkei ansässigen Kunden erbracht und ausschließlich außerhalb der Türkei genutzt wird. Handelsumsätze und Leistungen an türkische Kunden fallen nicht darunter.
Ab wann bin ich in der Türkei steueransässig?
Nach Art. 4 GVK bei Wohnsitz in der Türkei oder bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, weshalb der Umzugszeitpunkt planerisch relevant ist.
Erledigt sich die deutsche Steuerpflicht mit dem Umzug automatisch?
Nein. Solange Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 8, 9 AO in Deutschland fortbestehen, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Zusätzlich sind Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung und gegebenenfalls die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu prüfen.
Kann mir jemand zwanzig Jahre Steuerfreiheit garantieren?
Nein. Das Regime ist im Juni 2026 in Kraft getreten; Steuerrecht kann sich ändern. Wer eine Garantie über zwei Jahrzehnte ausspricht, verspricht etwas, das außerhalb seiner Kontrolle liegt.
Quellen und Stand
Grundlage dieses Beitrags sind Gesetz Nr. 7582 (Resmî Gazete Nr. 33270 vom 4. Juni 2026) mit dem eingeführten Art. Mükerrer 20/D GVK, das Präsidialdekret Nr. 11257 vom 30. April 2026 zur Anhebung des Abzugssatzes nach Art. 10 Abs. 1 lit. ğ KVK sowie Art. 4 GVK zur Ansässigkeit. Ergänzend ausgewertet wurden Veröffentlichungen türkischer Kanzleien, darunter Esin Attorney Partnership zum Service-Export-Abzug und zur Beteiligungsertragsbefreiung sowie Karanfiloğlu zur Ansässigkeitsprüfung.
Stand: 12. September 2026. Angaben zum türkischen Recht geben die zum Redaktionsschluss veröffentlichte Rechtslage wieder; Auslegung und Verwaltungspraxis zu einer erst 2026 eingeführten Norm entwickeln sich erfahrungsgemäß noch.